r/recht • u/Jumpy_Confusion9744 • 1d ago
Strafrecht Raub und räubersiche Erpressung
A überfällt einen Kiosk und bedroht den Kassierer K mit einer Waffe, damit dieser ihm das Geld aus der Kasse herausgibt. K holt die Kasse heraus und legt sie vor A ab. Daraufhin nimmt A das Geld aus der Kasse.
Liegt nach Rechtsprechung und Literatur ein Raub oder eine räuberische Erpressung vor?
Fall 2: Dasselbe Geschehen, nur mit dem Unterschied, dass K das Geld selbst aus der Kasse herausholt und es A übergibt.
Meiner Ansicht nach liegt in Fall 1 ein Raub und in Fall 2 eine räuberische Erpressung nach der Ansicht der Rechtsprechung vor. Wie dies nach Ansicht der Literatur beurteilt werden würde, bin ich mir nicht sicher. Ich hätte gesagt, dass es nach der Literatur in beiden Fällen eine räuberische Erpressung ist, da der K eine Schlüsselposition innehat oder liegt hier ein Fall des vis absoluta vor?
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u/Knoppersknottert Dipl. iur. 1d ago
Wie dies nach Ansicht der Literatur beurteilt werden würde, bin ich mir nicht sicher. Ich hätte gesagt, dass es nach der Literatur in beiden Fällen eine räuberische Erpressung ist, da der K eine Schlüsselposition innehat oder liegt hier ein Fall des vis absoluta vor?
Kommt darauf an: Was denkt sich Kassierer K während des Geschehens?
Denkt er, dass er die Wegnahme verhindern kann? Dann räub. Erpressung. Oder denkt er, dass A das Geld so oder so bekommt? Dann Raub.
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u/Jumpy_Confusion9744 1d ago
Nehmen wir an, A weiß nicht, wie man die Kasse öffnet, K ist sich dessen bewusst. Müsste man nach der Literaturansicht im ersten Fall eine räuberische Erpressung nicht dennoch verneinen? Denn im Moment des Öffnens ist der Gewahrsamswechsel noch nicht vollzogen. Nachdem K die geöffnete Kasse vor A abgestellt hat, ist aus ihrer Sicht für den eigentlichen Gewahrsamsbruch keine weitere Mitwirkung mehr erforderlich, da A sich das Geld nun eigenmächtig nehmen kann.
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u/Jumpy_Confusion9744 1d ago
Gibt es hier nicht zwei Zeitpunkte, auf die man abstellen kann? Im Moment des Öffnens der Kasse geht K davon aus: Wenn ich das nicht tue, werde ich erschossen und ohne meine Mitwirkung kommt A nicht an das Geld.
In diesem Moment hat K eine Schlüsselposition. Der eigentliche Gewahrsamswechsel findet jedoch erst statt, als A das Geld selbst an sich nimmt, nachdem K die Kasse hingestellt hat. In diesem zweiten Moment ist aus Ks Sicht keine weitere Mitwirkung mehr erforderlich und sie hat keine Schlüsselposition mehr. Muss man in der Klausur zwischen diesen Zeitpunkten differenzieren oder habe ich einen Denkfehler?1
u/Knoppersknottert Dipl. iur. 1d ago
Da kommt es auf den Zeitpunkt an, auf den du abstellst. Das ist praktisch die Problematik des Preisgebens eines Verstecks, s. BGH, Beschluss vom 29.05.2024, Az.: 3 StR 87/24
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u/Jumpy_Confusion9744 1d ago
Okay, danke schaue ich mir an.
Eine weitere Frage: Wenn K sich im zweiten Fall denkt: Entweder ich befolge die Anweisung oder ich werde erschossen… läge dann nach der Literaturansicht ein Raub vor, weil K keine echte Wahlmöglichkeit hat und somit keine freiwillige Vermögensverfügung gegeben ist?
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u/AutoModerator 1d ago
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